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  • #16
    Zitat von rkr Beitrag anzeigen
    Niemand schreibt vor, dass ein Impressum maschinenlesbar sein muss.
    Das klingt schon ziemlich fies. Das ist so, als würde man vorm Eingang zu seinem Geschäft absichtlich eine Stiege hin bauen, damit keine Roboter rein kommen, und sperrt gleichzeitig damit Rollstuhlfahrer aus.

    Ich kenne mich mit Rechtsthemen nicht aus, aber kann mir schwer vorstellen, dass es legal ist das Impressum für sehbehinderte Menschen unzugänglich zu machen.

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    • #17
      Zitat von hellbringer Beitrag anzeigen

      Das klingt schon ziemlich fies. Das ist so, als würde man vorm Eingang zu seinem Geschäft absichtlich eine Stiege hin bauen, damit keine Roboter rein kommen, und sperrt gleichzeitig damit Rollstuhlfahrer aus.

      Ich kenne mich mit Rechtsthemen nicht aus, aber kann mir schwer vorstellen, dass es legal ist das Impressum für sehbehinderte Menschen unzugänglich zu machen.
      Heißt aber dann auch, dass man sein Impressum nicht als Table-Tabelle formatieren darf, oder? Tabellen sind ja allgemein bekannt dafür im a11y-Kontext schwer zugänglich zu sein.

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      • #18
        Wenn man sich so das Gesetz anschaut, bzw. die Informationen dazu, scheint ein Bild nicht ausreichend zu sein. Auch das "verstecken" hinter einem Captcha scheint nicht zulässig zu sein.

        Nach § 5 Abs. 1 TMG müssen Anbieter ihre Angaben auf ihrer Internetseite so anbringen, dass sie „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind.
        Nicht ausreichend ist es, wenn ein Anbieter die Angaben [..] versteckt oder, wenn für das Abrufen des Impressums spezielle Leseprogramme notwendig sind. (PDF Reader)
        Unmittelbar erreichbar“ sind die Pflichtangaben dann, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte und selbstverständlich kostenlos aufgerufen werden können
        Vorsicht ist bei Links in Form einer Grafik geboten, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte. Ebenfalls nicht unmittelbar erreichbar sind Angaben, wenn sie – wenn auch in vollständiger Form – z. B. nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Händlers gemacht werden.
        BMJV | Impressumspflicht
        2014_Das_Impressum_im_Internet.pdf (ecommerce-verbindungsstelle.de)
        TMG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

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        • #19
          Zitat von rkr Beitrag anzeigen

          Es würde auch ein Crawler reichen, der das nicht-vorhandensein eines Impressum erkennen soll.



          Hast du zu dieser Behauptung auch eine Quelle?

          So kenne ich das:
          Das Impressum als PDF anzubieten wäre vermutlich schwierig, weil man neben dem Webbrowser noch eine weitere Anwendung bräuchte. Aber ich sehe kein Problem ein Impressum als Bild auszuliefern. Niemand schreibt vor, dass ein Impressum maschinenlesbar sein muss.

          Auch sehe ich kein Problem ein Captcha vor die Seite zu schalten, solange die Rätsel nicht so schwer sind, dass man das C​​aptcha für einen menschlichen Besucher als Zugangsbehinderung auslegen könnte. Ein Captcha würde für mich aber definitiv den Zwielichtigkeitsfaktor einer Seite erhöhen.
          ok, ohne reichweite einem crawler üde rden weg laufen, welcher dann auch noch bewertet ob eine klage lohnt ?
          du hast ideen rkr

          anbei lektüre von wegen bild/pdf :

          https://www.ecommerce-verbindungsste...m_Internet.pdf

          ab seite 23

          gefunden über :

          https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherpo...icht_node.html

          Weitere Informationen enthält die E-Commerce-Verbindungsstelle Deutschland auf ihrer Internetseite unter den Menüpunkten: „Themen“, „Internetauftritt“ und „Impressumspflicht“. Hier ist auch die Broschüre „Das Impressum im Internet“ mit tiefergehenden Hinweisen zum Download hinterlegt.
          ah die verbinmdungstelle hat Zeichen32 ja schon erwähnt...
          mir egal - ich zahl die evtl. abmahung ja nicht

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          • #20
            Zitat von tomBuilder Beitrag anzeigen

            ok, ohne reichweite einem crawler üde rden weg laufen, welcher dann auch noch bewertet ob eine klage lohnt ?
            Ein Crawler findet deine Seite auch, wenn sie nur einmal irgendwo versehentlich erwähnt wird. Du weißt doch, wie das funktioniert. Das Ergebnis schaut sich dann noch mal jemand an, der das qualitativ besser bewerten kann.

            Aber die Story für eine maschinelle Suche nach einem Impressum ist hier relativ Übersicht: Rufe alle Unterseiten ab, die von der Startseite einer .de-Domain aus erreichbar sind und teste auf Vorhandensein von "Impressum". Nicht gefunden? Ab ins Excel.

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            • #21
              Lass das Impressum frei lesbar, ohne recaptacha Schmarrn und ohne Einbindung als Foto. Wer Webseiten ins web stellt, muss sich in DE an die Regeln halten. Wenn nicht, riskiert man eine Abmahnung. Diese gibts auch heute noch, trotz "Anti Abmahn-Gesetz".

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              • #22
                Quelle:
                https://shopbetreiber-blog.de/2011/0...ressum-grafik/

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