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Alt 29.07.2011, 11:57  
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Zitat:
*lol* genau ev. hat der die ja wie der FileZilla als "offene" XML-Datei wo herumliegen, das wäre ja scharf.. Aber nachschauen schadet sicher nicht
...bezweifle ich, aber ich werde nochmal ein Feedback geben
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while (!asleep()) sheep++;

Unterschätze nie jemanden der einen Schritt zurück geht! Er könnte Anlauf nehmen.
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Alt 29.07.2011, 17:19  
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Ich würde die Festplatte komplett unangetastet lassen!
Zieh dir ein Festplattenimage und untersuche das mal mit einem gängigen Linux-Live-System. Vielleicht findest du etwas. So oder so ist das aber ein Fall für die Polizei.
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Refining Linux Advent Calendar series “24 Outstanding ZSH Gems
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Alt 29.07.2011, 17:22  
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Zitat:
Dieser wurde anscheinend manuell installiert
Weil?
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Alt 30.07.2011, 23:51  
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Es gibt doch auch so Tools, mit denen man den Netzwerkverkehr mitlesen kann. Die sind allerdings nicht immer legal.
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Alt 31.07.2011, 00:13  
da schreibt der ElePHPant
 
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Flor1an ist ein wunderbarer AnblickFlor1an ist ein wunderbarer AnblickFlor1an ist ein wunderbarer AnblickFlor1an ist ein wunderbarer AnblickFlor1an ist ein wunderbarer AnblickFlor1an ist ein wunderbarer AnblickFlor1an ist ein wunderbarer Anblick
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Deinen eigenen Netzwerkverkehr darfst du sicherlich mitlesen. Du darfst halt nicht so etwas auf fremden Rechnern laufen lassen oder fremden Netzwerken das machen.
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Alt 31.07.2011, 21:34  
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Wohl kaum, du stellst anderen ja ein Tool zur Verfügung bzw. beschaffst dir ein Tool, welches u.A. Passwörter ausspähen kann und soll. http://de.wikipedia.org/wiki/Hackerparagraf

Aber da gilt wohl, wo kein Kläger, da kein Richter
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Alt 31.07.2011, 22:28  
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Zitat:
Zitat von cetalian Beitrag anzeigen
Wohl kaum, du stellst anderen ja ein Tool zur Verfügung bzw. beschaffst dir ein Tool, welches u.A. Passwörter ausspähen kann und soll. http://de.wikipedia.org/wiki/Hackerparagraf

Aber da gilt wohl, wo kein Kläger, da kein Richter
Da steht ja auch:
Zitat:
Eine juristische Stellungnahme der European Expert Group for IT Security (EICAR) geht davon aus, dass gutartige Tätigkeiten (im Dienste der IT-Sicherheit) bei ausführlicher Dokumentation nach diesem Paragraphen nicht strafbar sind
Du trackst die Daten Deines eigenen Netzwerks.

weiter heißt es im Wortlaut
Zitat:
Absatz 1 [Bearbeiten]
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
Und da würde ich mal sagen, dass ein Messer z. B. seinen Zweck durch seine Nutzung bekommt. Brot schneiden oder Bremskabel kappen...
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Alt 31.07.2011, 22:31  
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Da zeigt sich die Unzulänglichkeit dieses Gummiparagraphen. Der Zweck ist die Untersuchung eines Netzwerkverkehrs, was per se keine Rückschlüsse auf die Legalität des Verwendungskontextes zulässt.

[edit]

geht übrigens noch weiter:
Zitat:
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt,
Und
Zitat:
Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet,
bezieht sich auf:
Zitat:
Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Alt 31.07.2011, 22:57  
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@nikosch: Gute Ergänzung. Sehe für den TS daher keine Relevanz.
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